AGB
Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der UNION REISEN Deutschland GmbH
(nachfolgend UR genannt) Stand: Mai 2011
Wir bitten Sie die AGB sorgsam durchzulesen, da der folgende Auszug die wichtigsten Hinweise und Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter regelt. Die Bedingungen werden von dem Reisenden durch die Vornahme der Buchung anerkannt.
1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde UR den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, fernmündlich oder per Internet vorgenommen werden. UR nimmt das Angebot zum Abschluß eines Reisevertrages mit der Versendung der Buchungsbestätigung an den Kunden an. Die schriftliche Bestätigung geht dem Kunden per Post, Fax oder online zu. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung ab, ist UR an dieses neue Angebot 7 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Als Annahme gilt auch, wenn der Kunde die Anzahlung leistet oder nicht innerhalb dieser Frist storniert.
1.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Reisebestätigung sofort auf Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen und UR eventuelle Unrichtigkeiten unverzüglich schriftlich zu melden. Diese Überprüfung bezieht insbesondere die richtige Schreibweise der Namen und der Anschrift mit ein. Sollte es aufgrund der fehlerhaften Angaben zu Schwierigkeiten bzw. Verzögerungen bei der Zustellung von Reiseunterlagen kommen und dadurch die Abreise gefährdet, verzögert oder unmöglich geworden sein, trägt der Kunden die entstandenen Kosten bzw. Stornogebühren.
2. Bezahlung
2.1. Nach Eingang der Reisebestätigung und der Aushändigung eines Sicherungsscheines wird die Anzahlung sofort fällig. Der gesamte Reisepreis, abzüglich der geleisteten Anzahlung, ist ohne vorherige Aufforderung mindestens 5 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen, wenn nicht anders vereinbart. Nach Eingang der Zahlung erhält der Reisende die Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht UR ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reiseteilnehmer zu. UR kann vom Reiseteilnehmer die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen. Der Reisepreis, sowie die geleistete Anzahlung sind gemäß § 651 k BGH insolvenzgesichert.
3. Leistungen
3.1. Falls bei Pauschalreisen die Reisedauer im Katalog in Tagen aufgeführt ist, sind die An- und Abreisetage (ungeachtet Abfahrts- und Ankunftszeit) als ganze Tage berechnet worden. Diese Tage dienen primär der Erbringung der Transferleistung und nicht der Erholung.
3.2.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus
der Leistungsbe-schreibung der UR, die in dem für den Zeitpunkt der
Reise gültigen Prospektblatt oder in der maßgeblichen
Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden die den Umfang der
vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch UR.
3.3. Leistungen die als
Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen gebucht
werden, gehören nicht zum Leistungsumfang der UR (z.B.
Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen, Halb- oder
Vollpension, etc.).
3.4. Sollten aufgrund der
internationalen Hotelküchenöffnungszeiten bei sehr frühen oder späten
Ankünften bzw. Abreisen Mahlzeiten entfallen, so kann UR hierfür nicht
haftbar gemacht werden. Das gleiche gilt für die internationalen
Bestimmungen bezüglich der Zimmerbelegung.
4. Preiserhöhungen und Änderungen der Reiseleistungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von UR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. UR kann bis zum 20. Tag vor Reiseantritt den Reisepreis bei Reisen erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und wenn die Preiserhöhung einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren und Benzinpreiserhöhungen Rechnung trägt. Der Änderungsumfang der Preiserhöhung wird durch den Umfang der vorgenannten Fremdkosten bestimmt und begrenzt.
4.3. UR hat eine Änderung des Reisepreises gem. 4.2., eine zulässige Änderung einer wesent-lichen Reiseleistung gem. 4.1 oder eine zulässige Absage der Reise (gem. Ziffer 8) unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund dem Reisenden zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
5. Rücktritt durch den Reisenden
Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reisebeginn jederzeit schriftlich durch Erklärung gegenüber UR von seiner Reise zurücktreten. Tritt der Reisende von dem Vertrag zurück, oder tritt er die Reise nicht an, so kann UR Ersatz für die durch UR getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Es bleibt dem Reisekunden unbenommen, den Nachweis zu führen, daß im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von UR in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung zu zahlen, mindestens jedoch € 35,-- pro Person Bearbeitungsgebühr.
5.1. Stornogebühren für Bus- und Flugreisen
| Bis zum 45. Tag vor Abreise | 25 % des Reisepreises |
} mind. € 35,--/Pers. |
| ab dem 44. bis 31. Tag vor Abreise | 40 % des Reisepreises |
} mind. € 35,--/Pers. |
| ab dem 30. bis 15. Tag vor Abreise | 60 % des Reisepreises |
} mind. € 35,--/Pers. |
| ab dem 14. bis 07. Tag vor Abreise | 75 % des Reisepreises |
} mind. € 35,--/Pers. |
| ab dem 06. bis 01. Tag vor Abreise | 90 % des Reisepreises |
} mind. € 35,--/Pers. |
| am Reisetag oder bei Nichterscheinen | 100 % des Reisepreises |
} mind. € 35,--/Pers. |
6. Ersatz des Reisenden / Umbuchungen
6.1. Der Reisende kann sich zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Mehrkosten haben der Reisende sowie der Dritte als Gesamtschuldner zu tragen. Die Parteien vereinbaren, dass eine Mehrkostenpauschale ohne gesonderten Nachweis der UR vom Reisenden sowie dem Dritten als Gesamtschuldner geschuldet werden. Die Mehrkostenpauschale beträgt für jede zu ersetzende Person 30,- Euro. Sofern die dritte Person den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt, kann UR dem Wechsel der Person widersprechen. Widerspricht UR dem Wechsel nicht, so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Keine Gültigkeit hat diese Vereinbarung bei Buchung und bereits gebuchten ½ Doppelzimmern.
6.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchungen), kann UR ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30,- Euro erheben bzw. diesen Wunsch ablehnen, wenn eine Umbuchung für UR nicht möglich ist. In diesem Fall kann der Reiseteilnehmer die gebuchte Reise zu den unter Ziffer 5 angegebenen Bedingungen stornieren.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende aus durch UR nicht zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.
8. Rücktritt und Kündigung durch UR
In folgenden Fällen kann UR vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1. Ohne Einhaltung einer Frist
-wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist die Einbehaltung des
Reisepreises bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle
Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.
8.2. Bis 20 Tage vor Reiseantritt
-wenn UR die Mindesteilnehmerzahl von 25 Personen
nicht erreicht, kann UR den Reisevertrag kündigen. UR wird dem
Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens
der Teilnehmerzahl, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zugehen lassen.
Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn UR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses
Recht unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch UR gegenüber UR
geltend zu machen. Macht der Reisende nicht von seinem vorstehenden
Recht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag
unverzüglich zurückzuerstatten.
9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise bei
Vertragsabschluß infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl UR als auch
der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
UR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist UR verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
10. Gewährleistung / Haftung
10.1. UR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
-Die gewissenhafte Reisevorbereitung
-Die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger
-Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
-Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den UR
Prospekten angegebenen Reisedienstleistungen. UR haftet jedoch nicht für
Angaben in Prospekten seiner Vertragspartner, wie z.B. in Hotel, Orts-
oder Schiffsprospekten, weil UR auf deren Erstellung und Inhalt keinen
Einfluß nehmen und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann.
10.2. Haftungsbeschränkung
UR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die der Reisende
direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge,
Besuche, zusätzliche Verpflegungsleistungen, etc.,
vgl. Ziffer 3.2.). Die vertragliche Haftung von UR ist bei anderen als
Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder – soweit UR für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. Die Haftungshöchstsummer gilt jeweils je Kunde und Reise.
10.3.Gegen das Beförderungsrisiko während der Reise ist der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.
10.4.Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht, oder geltend gemacht
werden kann, oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist,
so kann sich UR hierauf berufen. Sofern UR vertraglich Luftfrachtführer
ist, haftet UR ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gem. den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den
Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada und anderen.
Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und
Kanadaverkehr beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigungen von
Gepäck. Kommt UR bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des HGB’s und des
Binnenschifffahrtgesetzes. Die Beteiligung an Sport- und anderen
Ferienaktivitäten muß der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen,
Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme
überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet UR nur, wenn UR ein Verschulden
trifft.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1. Ansprüche
wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und
wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehender Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können
Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte
Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
11.2. Macht der Reisende nach
vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats
geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der
Reiseveranstalter die Ansprüche zurückweist.
12. Krankheitsfall
Kosten die durch Krankheit während der Reise entstehen, hat der Teilnehmer selbst zu tragen. Ausgaben für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat dieser selbst zu tragen. Wenn der Gesundheitszustand des Reiseteilnehmers zu Bedenken Anlaß gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise einen Arzt aufzusuchen. UR informiert den Kunden mit separatem Beiblatt über die Möglichkeit eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
13. Pass, Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden. Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann UR den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
14. Reisegepäck
Für Verlust und Beschädigung von Gepäck, Kleidung oder sonstigem Eigentum haftet der Reisende. Dies gilt insbesondere für Gepäck etc. das der Reisende bei Zwischenaufenthalten oder Übernachtungen im Bus und im Kofferraum belässt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche müssen spätestens 1 Woche nach der vertraglich vereinbarten Beendigung der Reise bei dem Veranstalter schriftlich geltend gemacht werden.
15. Obliegenheiten des Reisekunden
Der Kunde hat die
Obliegenheit UR einen eventuell auftretenden Mangel der Reiseleistung
vor Ort anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels beim
Leistungsträger, ist er mit Minderungs- und vertraglichen
Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Des weiteren obliegt
dem Kunden, vor der Kündigung des Reisevertrages UR eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich
ist oder von UR verweigert wird oder eine sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt
wird. Sofern der Reisende Ansprüche – gleich welcher Art – gegenüber UR
geltend machen will, hat er sämtliche in Betracht kommende Ansprüche,
auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
UR geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung. Ansprüche des Kunden verjähren in sechs
Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung von der Geltendmachung der Ansprüche bis
zu dem Tage gehemmt, an dem UR die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten – ist ausgeschlossen.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
17.2. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnort des Reisenden
maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder
Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgeblich.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Offensichtliche Rechen- oder Druckfehler berechtigen UR zur Anfechtung des Reisevertrages.
19. Veranstalter
UNION REISEN Deutschland GmbH
Postanschrift/Kontakt:
| UNION REISEN GmbH | Tel.: 04202/764510 |
| Schmalkaldener Weg 6a | Fax: 04202/764511 |
| 28832 Achim | E-mail: info@union-reisen.de |