AGB

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der UNION REISEN Deutschland GmbH

(nachfolgend UR genannt) Stand: Mai 2011

Wir bitten Sie die AGB sorgsam durchzulesen, da der folgende Auszug die wichtigsten Hinweise und Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter regelt. Die Bedingungen werden von dem Reisenden durch die Vornahme der Buchung anerkannt.

1. Abschluß des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde UR den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, fernmündlich oder per Internet vorgenommen werden. UR nimmt das Angebot zum Abschluß eines Reisevertrages mit der Versendung der Buchungsbestätigung an den Kunden an. Die schriftliche Bestätigung geht dem Kunden per Post, Fax oder online zu. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung ab, ist UR an dieses neue Angebot 7 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Als Annahme gilt auch, wenn der Kunde die Anzahlung leistet oder nicht innerhalb dieser Frist storniert.

1.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Reisebestätigung sofort auf Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen und UR eventuelle Unrichtigkeiten unverzüglich schriftlich zu melden. Diese Überprüfung bezieht insbesondere die richtige Schreibweise der Namen und der Anschrift mit ein. Sollte es aufgrund der fehlerhaften Angaben zu Schwierigkeiten bzw. Verzögerungen bei der Zustellung von Reiseunterlagen kommen und dadurch die Abreise gefährdet, verzögert oder unmöglich geworden sein, trägt der Kunden die entstandenen Kosten bzw. Stornogebühren.

2. Bezahlung

2.1. Nach Eingang der Reisebestätigung und der Aushändigung eines Sicherungsscheines wird die Anzahlung sofort fällig. Der gesamte Reisepreis, abzüglich der geleisteten Anzahlung, ist ohne vorherige Aufforderung mindestens 5 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen, wenn nicht anders vereinbart. Nach Eingang der Zahlung erhält der Reisende die Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht UR ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reiseteilnehmer zu. UR kann vom Reiseteilnehmer die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen. Der Reisepreis, sowie die geleistete Anzahlung sind gemäß § 651 k BGH insolvenzgesichert.

3. Leistungen

3.1. Falls bei Pauschalreisen die Reisedauer im Katalog in Tagen aufgeführt ist, sind die An- und Abreisetage (ungeachtet Abfahrts- und Ankunftszeit) als ganze Tage berechnet worden. Diese Tage dienen primär der Erbringung der Transferleistung und nicht der Erholung.

3.2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbe-schreibung der UR, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospektblatt oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch UR.
3.3. Leistungen die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang der UR (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen, Halb- oder Vollpension, etc.).
3.4. Sollten aufgrund der internationalen Hotelküchenöffnungszeiten bei sehr frühen oder späten Ankünften bzw. Abreisen Mahlzeiten entfallen, so kann UR hierfür nicht haftbar gemacht werden. Das gleiche gilt für die internationalen Bestimmungen bezüglich der Zimmerbelegung.

4. Preiserhöhungen und Änderungen der Reiseleistungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von UR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. UR kann bis zum 20. Tag vor Reiseantritt den Reisepreis bei Reisen erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und wenn die Preiserhöhung einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren und Benzinpreiserhöhungen Rechnung trägt. Der Änderungsumfang der Preiserhöhung wird durch den Umfang der vorgenannten Fremdkosten bestimmt und begrenzt.

4.3. UR hat eine Änderung des Reisepreises gem. 4.2., eine zulässige Änderung einer wesent-lichen Reiseleistung gem. 4.1 oder eine zulässige Absage der Reise (gem. Ziffer 8) unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund dem Reisenden zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

5. Rücktritt durch den Reisenden

Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reisebeginn jederzeit schriftlich durch Erklärung gegenüber UR von seiner Reise zurücktreten. Tritt der Reisende von dem Vertrag zurück, oder tritt er die Reise nicht an, so kann UR Ersatz für die durch UR getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Es bleibt dem Reisekunden unbenommen, den Nachweis zu führen, daß im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von UR in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung zu zahlen, mindestens jedoch € 35,-- pro Person Bearbeitungsgebühr.

5.1. Stornogebühren für Bus- und Flugreisen

Bis zum 45. Tag vor Abreise
25 % des Reisepreises
} mind. € 35,--/Pers.
ab dem 44. bis 31. Tag vor Abreise
40 % des Reisepreises
} mind. € 35,--/Pers.
ab dem 30. bis 15. Tag vor Abreise
60 % des Reisepreises
} mind. € 35,--/Pers.
ab dem 14. bis 07. Tag vor Abreise
75 % des Reisepreises
} mind. € 35,--/Pers.
ab dem 06. bis 01. Tag vor Abreise
90 % des Reisepreises
} mind. € 35,--/Pers.
am Reisetag oder bei Nichterscheinen
100 % des Reisepreises
} mind. € 35,--/Pers.
5.2.Wird aus einer Gruppenbuchung der Reisevertrag durch eine oder mehrere Personen storniert, so ist zu beachten, dass außer den Rücktrittskosten noch zusätzliche Mehrkosten für die verbleibenden Teilnehmer entstehen können, und zwar durch Einzelzimmerzuschläge oder durch einen höheren Reisepreis infolge geringer Bus-, Schiff-, Flugzeug- oder Appartement-Belegung.

6. Ersatz des Reisenden / Umbuchungen

6.1. Der Reisende kann sich zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Mehrkosten haben der Reisende sowie der Dritte als Gesamtschuldner zu tragen. Die Parteien vereinbaren, dass eine Mehrkostenpauschale ohne gesonderten Nachweis der UR vom Reisenden sowie dem Dritten als Gesamtschuldner geschuldet werden. Die Mehrkostenpauschale beträgt für jede zu ersetzende Person 30,- Euro. Sofern die dritte Person den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt, kann UR dem Wechsel der Person widersprechen. Widerspricht UR dem Wechsel nicht, so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Keine Gültigkeit hat diese Vereinbarung bei Buchung und bereits gebuchten ½ Doppelzimmern.

6.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchungen), kann UR ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30,- Euro erheben bzw. diesen Wunsch ablehnen, wenn eine Umbuchung für UR nicht möglich ist. In diesem Fall kann der Reiseteilnehmer die gebuchte Reise zu den unter Ziffer 5 angegebenen Bedingungen stornieren.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende aus durch UR nicht zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.

8. Rücktritt und Kündigung durch UR

In folgenden Fällen kann UR vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

8.1. Ohne Einhaltung einer Frist
-wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.

8.2. Bis 20 Tage vor Reiseantritt
-wenn UR die Mindesteilnehmerzahl von 25 Personen nicht erreicht, kann UR den Reisevertrag kündigen. UR wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn UR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch UR gegenüber UR geltend zu machen. Macht der Reisende nicht von seinem vorstehenden Recht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise bei Vertragsabschluß infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl UR als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann UR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist UR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10. Gewährleistung / Haftung

10.1. UR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:

-Die gewissenhafte Reisevorbereitung
-Die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger
-Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
-Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den UR Prospekten angegebenen Reisedienstleistungen. UR haftet jedoch nicht für Angaben in Prospekten seiner Vertragspartner, wie z.B. in Hotel, Orts- oder Schiffsprospekten, weil UR auf deren Erstellung und Inhalt keinen Einfluß nehmen und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann.

10.2. Haftungsbeschränkung

UR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die der Reisende
direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge,
Besuche, zusätzliche Verpflegungsleistungen, etc., vgl. Ziffer 3.2.). Die vertragliche Haftung von UR ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder – soweit UR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungshöchstsummer gilt jeweils je Kunde und Reise.

10.3.Gegen das Beförderungsrisiko während der Reise ist der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.
10.4.Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht, oder geltend gemacht werden kann, oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich UR hierauf berufen. Sofern UR vertraglich Luftfrachtführer ist, haftet UR ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gem. den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada und anderen. Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und Kanadaverkehr beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigungen von Gepäck. Kommt UR bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des HGB’s und des Binnenschifffahrtgesetzes. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muß der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet UR nur, wenn UR ein Verschulden trifft.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

11.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehender Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
11.2. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche zurückweist.

12. Krankheitsfall

Kosten die durch Krankheit während der Reise entstehen, hat der Teilnehmer selbst zu tragen. Ausgaben für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat dieser selbst zu tragen. Wenn der Gesundheitszustand des Reiseteilnehmers zu Bedenken Anlaß gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise einen Arzt aufzusuchen. UR informiert den Kunden mit separatem Beiblatt über die Möglichkeit eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

13. Pass, Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden. Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann UR den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

14. Reisegepäck

Für Verlust und Beschädigung von Gepäck, Kleidung oder sonstigem Eigentum haftet der Reisende. Dies gilt insbesondere für Gepäck etc. das der Reisende bei Zwischenaufenthalten oder Übernachtungen im Bus und im Kofferraum belässt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche müssen spätestens 1 Woche nach der vertraglich vereinbarten Beendigung der Reise bei dem Veranstalter schriftlich geltend gemacht werden.

15. Obliegenheiten des Reisekunden

Der Kunde hat die Obliegenheit UR einen eventuell auftretenden Mangel der Reiseleistung vor Ort anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels beim Leistungsträger, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Des weiteren obliegt dem Kunden, vor der Kündigung des Reisevertrages UR eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von UR verweigert wird oder eine sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt wird. Sofern der Reisende Ansprüche – gleich welcher Art – gegenüber UR geltend machen will, hat er sämtliche in Betracht kommende Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber UR geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung von der Geltendmachung der Ansprüche bis zu dem Tage gehemmt, an dem UR die Ansprüche schriftlich zurückweist.

16. Abtretungsverbot

Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten – ist ausgeschlossen.

17. Gerichtsstand

17.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
17.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnort des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Offensichtliche Rechen- oder Druckfehler berechtigen UR zur Anfechtung des Reisevertrages.

19. Veranstalter

UNION REISEN Deutschland GmbH 

Postanschrift/Kontakt:

UNION REISEN GmbH
Tel.: 04202/764510
Schmalkaldener Weg 6aFax: 04202/764511
28832 AchimE-mail: info@union-reisen.de